Tarifbedinungen des ÖPNV
Tarifbedingungen der VGS
Tarifbedingungen der VGS - Verkehrsgemeinschaft Stauferkreis
Aufgrund der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahnund
O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. 10. 2002, die allgemein gültig sind, hat die Genehmigungsbehörde folgenden Tarifbedingungen am zugestimmt.
1. Geltungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den in Anlage 1 festgelegten Linien und Strecken.
2. Das Tarifgebiet der VGS ist in Zonen eingeteilt. Die Kennzeichnung der Zonen erfolgt durch zwei- und dreistellige Zahlen (Zonennummern).
Die Zoneneinteilung ist in Anlage 1 dargestellt. Der Innenraum von Göppingen und Geislingen umfasst die Kernzone Göppingen (Zonen-Nr. 10) und Geislingen (Zonen-Nr. 01). Der Fahrpreis
richtet sich nach der Anzahl der Zonen, die bei einer Fahrt berührt werden. Beginnt oder endet
eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Zonengrenze liegt, so zählt die Haltestelle zu der Zone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Liegt ein Tarifpunkt auf der Zonengrenze und soll innerhalb dieses Tarifpunktes gefahren werden, so ist der Tarifpunkt einer der angrenzenden Zonen zuzurechnen.
Auf alle Fahrausweise kann der Einzelfahrpreis aufbezahlt werden. Der Aufpreis wird nur für die zusätzlich in Anspruch genommenen Zonen berechnet.
Der Fahrgast kann die Zonenzahl, die er auf die Kernzone (Göppingen 10 oder Geislingen 01) zufährt, wieder herausfahren, ohne ein weiteres Beförderungsentgelt zu entrichten.
§ 1 Fahrausweise
Die Fahrausweise werden nach Bezahlung der genehmigungsbehördlich zugestimmten Fahrpreise ausgegeben. Alle Fahrausweise und Wertmarken sind beim Fahrpersonal erhältlich, ausgenommen Jahreskarten und Abos.
1. Einzelfahrschein
Er gilt nur für eine Fahrt am Ausgabetag bis Betriebsschluss für die bezahlten und gekennzeichneten Zonen ohne Fahrtunterbrechung.
Umsteigen auf eine andere Linie ist nur bei besonderer Kennzeichnung zulässig. Das Fahrtziel ist dem Busfahrer zu nennen, sofern keine durchgehende Verbindung vorhanden ist oder wenn eine
Verkürzung der Fahrtzeit erreicht werden kann. Umsteiger dürfen die Einstiege ohne Schaffnerabfertigung nicht benützen. Es muss der nächstmögliche Kurswagen benutzt werden.
2. VGS-Staufer-Karte
Die VGS-Staufer-Karte ist ein elektronisches Zahlungsmittel für den Kauf aller Fahrscheine zum angegebenen Fahrpreis für Erwachsene und/oder Kinder.
Auf alle Einzelfahrausweise (ausgenommen Sondertarife) gibt es 15 % Rabatt. Die erste und jede weitere Aufladung auf die VGS-Staufer-Karte erfolgt in 10 Euro-Schritten.
Erhältlich ist die VGS-Staufer-Karte bei allen Busfahrern der VGS. Die Rücknahme ist nicht möglich, dies gilt insbesondere für defekte VGS-Staufer-Karten.
Erstattung von Restguthaben ist ausgeschlossen.
3. Zeitkarten
Zeitkarten sind nicht übertragbare, persönliche Fahrausweise und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift und der Anschrift des Inhabers. Sie berechtigen innerhalb ihres zeitlichen und räumlichen (bezeichnete Zonen) Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten.
Ab sofort gelten für Zeitkarten mit Eigenanteil ABO die Schülermonatskarten werktags ab 14 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, allen Ferientagen ganztägig, als Netzkarte auf dem gesamten VGS Tarifgebiet.
Zeitkartenpass und Wertmarken können nur von dem Unternehmen ausgestellt werden, das für den Wohnsitz des Fahrgastes die Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.
Im Stadtverkehr Göppingen/Geislingen – Kernzone 10/1 – kann nur von der Firma Omnibusverkehr Göppingen/Geislingen ein Zeitkartenpass ausgestellt und die entsprechende
Wertmarke gekauft werden. Dies gilt nicht für parallel befahrene Strecken und solche Linien, die nicht durch die Firma Omnibusverkehr Göppingen/Geislingen befahren werden.
Zeitkarten sind bei Antritt der Fahrt unaufgefordert und offen dem Fahrpersonal vorzulegen.
Die Zeitkarten gelten entsprechend dem gültigen Tarif. Für verloren gegangene Zeitkarten wird kein kostenloser Ersatz geleistet. Die Zeitkarte besteht aus Zeitkartenpass
und Wertabschnitt.
Der Zeitkartenpass enthält:
Name, Vorname, Anschrift, Lichtbild neuesten Datums, Geschlecht, eigenhändige Unterschrift des Inhabers, die Passnummer sowie den Preis bzw. die Preisstufe der Zonen
und deren Kennzeichnung. Der Wertabschnitt muss die Gültigkeitsdauer ausweisen und mit Fahrpreis bzw. Preisstufe des Zeitkartenpasses übereinstimmen.
Die Zeitkarte ist nur gültig, wenn auf dem Wertabschnitt die Nummer des Zeitkartenpasses unverändert eingetragen worden ist.
a) Wochenkarte für Erwachsene
Sie gilt von Montag bis Sonntag während der bezeichneten Kalenderwoche.
4. Umsteige-Sparkarten
Die Umsteige-Sparkarte kostete nur 50 % des normalen Monatskartenpreises bei der VGS. Sie gilt für einen Kalendermonat bzw. für ein ganzes Jahr und kann von Inhabern einer Zeitkarte
(Monats- oder Jahreskarte) der DB AG bezogen werden. Vom 26. des Vormonats bis 1. jeden Monats können Sie den Wertabschnitt beim Busfahrer
gegen Vorlage Ihrer gültigen Monats- oder Jahreskarte der DB AG lösen. Oder Sie beantragen ein bequemes Jahres-Abo mit monatlicher Abbuchung. Sie erhalten den Antrag für Ihre Umsteige-Sparkarte bei allen Busunternehmern der VGS oder bei den Busfahrern.
Für den Antrag benötigen Sie ein Passbild.
Schüler, die in den Genuss eines Zuschusses durch den Schulträger kommen, haben keinen Anspruch auf eine Umsteige-Sparkarte.
b) Monatskarte für Erwachsene
Sie gilt vom 1. Tag des Kalendermonats 0.00 Uhr bis zum 1. Werktag des folgenden Monats 12 Uhr. Ist der 1. Werktag des Folgemonats ein Samstag, so gelten sie bis zum
folgenden Werktag (Montag) bis 12 Uhr.
c) Jahreskarten für Erwachsene
10,5facher Fahrpreis im monatlichen Abbuchungsverfahren.
d) Monatskarte für Auszubildende, Schüler und Studenten
Geltungsdauer: Siehe 3 b Monatskarte für Erwachsene.
Zum Bezug sind berechtigt: Auszubildende
(1) Auszubildende sind:
1. Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
2. Nach Vollendung des 15. Lebensjahres.
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter
privater – allgemeinbildender Schulen,
– berufsbildender Schulen,
– Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
– Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen,
Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium
an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen,
die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern
sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an eine m freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunternehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch
Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist.
Die Zeitkarten werden ungültig, wenn die Voraussetzung für ihre Ausgabe weggefallen sind.
d) Monatskarten für Senioren
Sie werden an Senioren ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ausgegeben.
5. Tageskarte
Ab 9 – bis spät am Abend. Busfahren ohne Zeitlimit.
Gültig ab 9.00 Uhr bis Betriebsschluss (einschließlich Spätbusse) für einen Erwachsenen und bis zu drei Kinder unter 12 Jahren. Die Tageskarte berechtigt zu beliebig vielen Fahrten am Ausgabetag. Sie ist nicht übertragbar.
6. Gruppenfahrausweise
Gruppen sind beim jeweiligen Verkehrsunternehmen zwingend anzumelden.
Gruppenfahrausweise werden an Gruppen ab 10 Personen ausgegeben.
Erwachsene bezahlen den Kinderfahrpreis für die in Anspruch genommenen Zonen. Kinder bezahlen 50 % des Erwachsenenfahrpreises für die in Anspruch genommenen Zonen.
7. Kinderfahrscheine
Kinder vom 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zahlen entsprechend dem Tarif Kinderfahrpreise. Das Alter ist durch einen Ausweis nachzuweisen.
Bis zu zwei Kinder unter 6 Jahren werden frei befördert, wenn sie sich unter Aufsicht einer Begleitperson befinden. Für jedes weitere Kleinkind ist der Kinderfahrpreis zu entrichten. Als Begleiter gelten nur Personen, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 6 Jahren bezahlen als Gruppe (nach vorheriger Anmeldung) alle den
Kinderfahrpreis.
8. Wochenendtarif
Samstags, Sonntags und an Feiertagen kostet ein Einzelfahrschein 1 € auf allen Linien der VGS.
Mit diesem Fahrschein kann nicht umgestiegen werden. In den Spätbussen gilt der normale Tarif.
§ 2 Unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderte, die § 59 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter vom 9. 7. 1979 aufführt, werden unentgeltlich befördert. Dies jedoch nur dann, wenn der entsprechende Ausweis mit gültiger Wertmarke beim Einsteigen zur Kontrolle vorgezeigt wird. Die unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auch auf eine Begleitperson, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung in dem amtlichen Ausweis nachgewiesen ist, den Führhund, das Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel sowie den Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Omnibusses dies zulässt. Es gelten die Bestimmungen des §§ 4, 5 und 11 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen
sowie §§ 14 und 15 BO-Kraft.
§ 3 Tarife für Gepäck und Tiere
Die Beförderung von Fahrrädern unterliegt der Entscheidung des Fahrers, Kinderwagen haben Vorrang.
1. Fahrrad Kinderfahrpreis
2. Frei befördert werden:
Kinderwagen, Einkaufswagen, Handgepäck, Koffer, Skier und Hunde, soweit gemäß §§ 11, 12 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen zugelassen.
§ 4 Verunreinigung und Beschädigung
Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vollen Reinigungskosten erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder der sonstigen Anlagen ist der dadurch verursachte Schaden zu ersetzen.
§ 5 Allgemeine Beförderungsbedingungen
Die Verordnung über die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. 10. 2002 (BGBl. 1
S. 1273) wird durch diese Tarifbedingungen nicht berührt. Das erhöhte Beförderungsentgelt, das nach den vorstehenden Beförderungsbedingungen erhoben wird, wird auf € 40,– festgesetzt.